Allgemeine Einkaufsbedingungen für Menschen für Menschen
(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für den Verkauf und die Lieferung von Produkten (nachfolgend „Produkte“ genannt) durch den Lieferanten (nachfolgend „Lieferant“ genannt) an die Stiftung Menschen für Menschen – Karlheinz Böhms Äthiopienhilfe -, Brienner Straße 46 in 80333 München (nachfolgend „Auftraggeber“, „wir“ oder „uns“ genannt).
(2) Der Auftraggeber bestellt die Produkte für seine lokale Betriebsstätte in Addis Abeba/Äthiopien (nachfolgend „MFM Äthiopien“ genannt). Die Bestellung, Abwicklung und Bezahlung der Produkte sowie die sonstige Vertragsdurchführung erfolgt jedoch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung des Auftraggebers. Vertragliche Rechte und Pflichten unter den Verträgen bestehen ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten. MFM Äthiopien steht nicht für Verbindlichkeiten des Auftraggebers gegenüber dem Lieferanten ein und übernimmt insofern keine Gesamtschuldnerschaft.
(3) Die AGB gelten im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen auch für alle zukünftigen Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Produkten durch den Lieferanten an den Auftraggeber, selbst wenn ihre Geltung nicht nochmals gesondert vereinbart wird.
(4) Andere Regelungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen oder wir in Kenntnis von ihnen eine vertraglich geschuldete Leistung vorbehaltlos annehmen oder ausführen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das andere Regelungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Regelungen.
(1) Angebote des Lieferanten sind für uns kostenlos. Insbesondere erfolgt keine Vergütung oder Kostenerstattung für Besuche, die Erstellung von Kostenvoranschlägen oder andere den Vertragsschluss vorbereitende Unterlagen.
(2) Bestellungen von uns sind nur verbindlich, wenn sie in Schrift- oder Textform (z.B. E-Mail) abgegeben werden.
(3) Der Lieferant kann unsere Bestellungen innerhalb von zehn (10) Kalendertagen ab Zugang annehmen. Die Annahme der Bestellung erfolgt durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung an uns in Schrift- oder Textform (z.B. E-Mail). Mit Zugang der Auftragsbestätigung kommt ein Vertrag zwischen uns und dem Lieferanten zustande.
(4) Wir sind nicht verpflichtet, Verträge über die Lieferung von Produkten mit dem Lieferanten abzuschließen oder bestimmte (Mindest-)Mengen an Produkten beim Lieferanten zu bestellen.
(1) Die Produkte müssen den vereinbarten Spezifikationen und Qualitätsanforderungen (nachfolgend „Spezifikationen“ genannt) entsprechen.
(2) Die Produkte müssen sämtlichen anwendbaren gesetzlichen, behördlichen und regulatorischen Vorgaben, insbesondere Vorgaben zu Gesundheit, Produktsicherheit, Umweltschutz, Stoffverboten und Stoffbeschränkungen entsprechen.
(1) Der Umfang der Lieferungen und weitere Details dazu (z.B. zu den Produkten, Spezifikationen, Zahlungsmodalitäten, Art der Verpackung, Kosten der Lieferung und Lieferanschrift) ergeben sich aus der jeweiligen Bestellung. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige Zustimmung in Schrift- oder Textform (z.B. E-Mail) nicht berechtigt, Bestellungen zu ändern, insbesondere technische, konstruktionsbedingte oder sonstige Änderungen an den Produkten vorzunehmen.
(2) Wir sind jederzeit, auch nach Vertragsschluss, berechtigt, kostenfrei Änderungen an den Bestellungen, insbesondere an den Spezifikationen der Produkte, zu verlangen, soweit diese dem Lieferanten zumutbar sind. Dies gilt nicht, wenn sich durch die Änderungen der Kostenaufwand für den Lieferanten nachweislich um mehr als 5 % gegenüber den ursprünglich vereinbarten Preisen erhöht; in diesem Fall gilt § 4 Abs. 3.
(3) Im Übrigen können wir Änderungen nur verlangen, wenn sie in Schrift- oder Textform (z.B. E-Mail) mit dem Lieferanten vereinbart wurden.
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, die Produkte ordnungsgemäß und sicher für den Transport und die Einfuhr zu verpacken und zu markieren. Dabei hat der Lieferant sämtliche gesetzlichen, behördlichen und regulatorischen für den Transport und die Einfuhr anwendbaren Vorgaben zu beachten, auch wenn diese sich nach Vertragsschluss ändern oder neu erlassen werden. Die Art der Verpackung ist den spezifischen Anforderungen der Produkte unter Berücksichtigung der Versandart anzupassen und muss möglichst umweltverträglich sein, sowie den anwendbaren rechtlichen und klimatischen Vorgaben entsprechen. Der Lieferant haftet für Schäden, die auf unzureichende oder mangelhafte Verpackung oder Markierung zurückzuführen sind, es sei denn, der Lieferant hat die unzureichende oder mangelhafte Verpackung oder Markierung nicht zu vertreten.
(2) Bei den Produkten handelt es sich um Exportsendungen, die direkt per Luft- oder Seefracht befördert werden. Der Lieferant ist verpflichtet, uns insbesondere die folgenden Dokumente zuzusenden (nachfolgend zusammen „Versanddokumente“ genannt): (i) eine Handelsrechnung in vierfacher Ausfertigung (farbig gestempelt und unterschrieben), (ii) eine Packliste in vierfacher Ausfertigung (farbig gestempelt und unterschrieben), (iii) ein Ursprungszeugnis (gestempelt und unterschrieben von der Industrie- und Handelskammer) in einfacher Ausfertigung, (iv) eine Ausfuhranmeldung in einfacher Ausfertigung sowie bei Bedarf (v) eine Konformitätserklärung in einfacher Ausfertigung, (vi) eine Shipper’s-Declaration für Gefahrgut in einfacher Ausfertigung und (vii) sonstige von uns in den Lieferanforderungen genannten Dokumente. Die Versanddokumente sind dem Auftraggeber in der vorstehenden Ausfertigungsanzahl im Original zuzusenden. Zu diesem Zweck ist der Lieferant verpflichtet, dem Auftraggeber zunächst einen Entwurf der jeweiligen Originaldokumente zuzusenden; bestätigt der Auftraggeber die Richtigkeit der Entwürfe in Schrift- oder Textform (z.B. E-Mail), ist der Lieferant verpflichtet, dem Auftraggeber im Anschluss die Originaldokumente sowie jeweils eine Kopie aller Originaldokumente in digitaler Form zuzusenden. Zusätzlich hat der Lieferant jeder Lieferung jeweils eine Kopie der Versanddokumente beizufügen. § 6 Abs. 4 und 5 bleiben unberührt.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, die anwendbaren außenwirtschaftlichen, zollrechtlichen und sonstigen Vorgaben einzuhalten. Alle Dokumente (einschließlich der Versanddokumente) müssen als Empfänger MFM Äthiopien ausweisen.
(4) Sofern der Auftraggeber einen Spediteur beauftragt, hat der Lieferant dessen Weisungen rechtzeitig nachzukommen, um eine wirtschaftliche Disposition der Lieferung zu ermöglichen. Der Lieferant haftet für Mehrkosten, die durch Nichtbeachtung der Versandinstruktionen oder der Weisung des Spediteurs entstehen, es sei denn, der Lieferant hat die Nichtbeachtung nicht zu vertreten.
(5) Der Lieferant ist verpflichtet, uns bei einem Verstoß gegen § 5 von sämtlichen Kosten, Aufwendungen, Schäden und Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang freizustellen (z.B. Kosten für die Beschlagnahme der Produkte oder Bußgelder, die Behörden aufgrund mangelhafter Verpackung oder Markierung bei der Einfuhr erheben), es sei denn, der Lieferant hat den Verstoß nicht zu vertreten.
(1) Der im Vertrag vereinbarte Preis ist ein verbindlicher Festpreis und versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern diese nach den gesetzlichen Regelungen anfällt und in einer ordnungsgemäßen Rechnung gesondert ausgewiesen ist.
(2) Mit den Preisen sind sämtliche Tätigkeiten, Arbeiten, Kosten und Aufwendungen des Lieferanten sowie sämtliche Rechteeinräumungen im Zusammenhang mit Lieferungen des Lieferanten vollständig abgegolten. Mangels abweichender Vereinbarung schließt der Preis zudem sämtliche Nebenkosten, insbesondere für Lieferung und Transport an den im Vertrag genannten Bestimmungsort, einschließlich Verpackung, Markierung, Versicherungen und sonstige Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit Lieferungen des Lieferanten ein.
(3) Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Vergütung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen.
(4) Rechnungen sind in vierfacher Ausfertigung an die in der Bestellung angegebene Rechnungsadresse des Auftraggebers und in digitaler Form an die vom Auftraggeber angegebene E-Mail-Adresse zu senden. Als Rechnungsempfänger ist ungeachtet von Satz 1 jedoch MFM Äthiopien anzugeben. Rechnungen dürfen erst mit vollständiger und vertragsmäßiger Lieferung durch den Lieferanten erstellt werden.
(5) In sämtlichen Rechnungen sind (i) unsere vollständigen Bestellnummern sowie unsere Projektbezeichnung, (ii) MFM Äthiopien als Rechnungsempfänger und (iii) sonstige vereinbarte Informationen anzugeben. Rechnungen können von uns nur bearbeitet werden, wenn die Bestellnummer von uns exakt wiedergegeben ist.
(6) Unrichtige oder unvollständige Rechnungen gelten als nicht zugegangen, bis sie entsprechend korrigiert oder ergänzt wurden. Sie können nach Wahl von uns zur Korrektur oder zur Neuausstellung an den Lieferanten zurückgesandt werden.
(7) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir innerhalb von 30 Kalendertagen netto ab (i) Zugang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung an uns, (ii) Zugang der vollständigen Versanddokumente in der benötigten Ausfertigungsanzahl im Original an uns oder, soweit die Originaldokumente noch nicht verfügbar sind, in digitaler Form, und (iii) Anzeige der Versandbereitschaft durch den Lieferanten an uns. Soweit wir zur Leistung von Anzahlungen verpflichtet sind, sind wir berechtigt, jede Anzahlung bis zur Stellung einer marktüblichen Sicherheit (z.B. Anzahlungs-, Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsbürgschaft, etc.) durch den Lieferanten oder einen vom Lieferanten benannten Sicherungsgeber zurückzubehalten.
(8) Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Hohe von fünf (5) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
(1) Die im Vertrag vereinbarten Liefertermine oder -fristen (nachfolgend „Lieferzeit“ genannt) sind bindend.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Schrift- oder Textform (z.B. E-Mail) unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Die vereinbarten Lieferzeiten bleiben davon unberührt.
(3) Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, soweit eine solche Nachfrist nicht entbehrlich ist. § 7 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Wir sind berechtigt, bei Lieferverzug gegenüber dem Lieferanten für jeden angefangenen Werktag des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen, es sei denn, der Lieferant hat den Lieferverzug nicht zu vertreten. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt; die Vertragsstrafe ist jedoch auf den weitergehenden Schadensersatzanspruch anzurechnen. Der Anspruch auf die Vertragsstrafe kann bis zur Zahlung des Preises geltend gemacht werden, auch wenn der Anspruch bei Annahme der Produkte nicht vorbehalten wurde.
(5) Die Lieferung der Produkte erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, auf Basis DDP (Incoterms 2020) an den vereinbarten Lieferort.
(6) Der Lieferant ist zu Teillieferungen nicht berechtigt.
(7) Wir behalten uns vor, Teillieferungen oder Lieferungen vor den vereinbarten Lieferzeiten nicht anzunehmen und die Produkte in diesen Fällen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden. Senden wir die Produkte nicht zurück, so können sie nach unserer Wahl auf Kosten und Gefahr des Lieferanten von uns eingelagert werden; in diesem Fall bleiben die vereinbarten Zahlungsbedingungen jedoch unberührt. Im Fall unserer vorherigen Zustimmung zu einer Teillieferung in Schrift- oder Textform (z.B. E-Mail) sind diese in allen Versanddokumenten und sonstigen Markierungen als solche zu kennzeichnen und durchlaufend zu nummerieren.
(8) Die Gefahr geht gemäß den in § 7 Abs. 5 vereinbarten Incoterms 2020 auf uns über, jedoch nicht bevor die Produkte an dem vereinbarten Bestimmungsort in Addis Abeba/Äthiopien an MFM Äthiopien übergeben werden.
(1) Das Eigentum an den Produkten geht mit Lieferung auf uns über. Erfolgt die Lieferung direkt an MFM Äthiopien, geht das Eigentum an den Produkten mit Lieferung an MFM Äthiopien auf uns über.
(2) Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur ausnahmsweise und nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Wir sind in diesem Fall uneingeschränkt zur Verbindung, Vermischung und Verarbeitung der Produkte berechtigt. Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte sind unzulässig.
(1) Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, soweit nicht nachfolgend anders vereinbart.
(2) Wir sind berechtigt, im Rahmen der Nacherfüllung nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die erneute Lieferung der Produkte zu verlangen. Wenn wir nicht ausdrücklich die Beseitigung eines Mangels verlangen, erfolgt die Nacherfüllung grundsätzlich im Wege der Lieferung mangelfreier Produkte.
(3) Bei Lieferung eines mangelfreien Produktes sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, das mangelhafte Produkt an den Lieferanten zurückzusenden. Ein Anspruch des Lieferanten auf Wertersatz ist ausgeschlossen. § 9 Abs. 9 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen können wir jeden Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen, wenn der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist nicht nachkommt. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar ist (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) oder im Falle des § 323 Abs. 2 BGB. § 13 Abs.3 bleibt unberührt.
(5) Erfüllungsort der Nacherfüllung ist nach unserer Wahl der Lieferort, Verwendungsort oder jeder sonstige Ort, an dem sich die Produkte aufgrund ihrer vertraglichen Bestimmung befinden.
(6) Im Falle von Serienfehlern (Fehler derselben Art, die bei mindestens 3 % der gelieferten Produkte auftreten) sind wir berechtigt, die gesamte Lieferung als mangelhaft zurückzuweisen und in Bezug auf die gesamte Lieferung die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.
(7) Die Verjährungsfrist der Sachmängelansprüche beträgt 36 Monate und beginnt erst mit der Lieferung der Produkte an MFM Äthiopien zu laufen, sofern gesetzlich keine längeren Fristen gelten.
(8) Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
(9) Der Lieferant trägt sämtliche Kosten der Nacherfüllung, insbesondere die Reise-, Lohn- und Materialkosten sowie die Aus- und Einbaukosten. Im Falle der Mangelhaftigkeit des Produktes hat der Lieferant insbesondere auch etwaige Transport- und Rücktransportkosten zu tragen.
(10) Der Lieferant ist verpflichtet, uns bei Mängeln der Produkte von sämtlichen Kosten, Aufwendungen, Schäden und Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang freizustellen, es sei denn, der Lieferant hat die Mängel nicht zu vertreten. Die Freistellung beinhaltet auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche.
(11) Mit dem Zugang unserer Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte Produkte und nachgebesserte Teile ab dem Zeitpunkt der Ersatzlieferung bzw. Mängelbeseitigung erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, (1) seinen Produktbeobachtungspflichten gemäß den anwendbaren gesetzlichen Regelungen ordnungsgemäß nachzukommen, (2) uns unverzüglich nach Kenntniserlangung oder bei Verdacht in Schrift- oder Textform (z.B. E-Mail) über (a) angebliche, potenzielle oder tatsächliche Fehler oder andere produkthaftungsrelevante Eigenschaften der Produkte, insbesondere solche, die Abwehrmaßnahmen, Warnhinweise, Rückrufe oder ähnliche Maßnahmen (nachfolgend zusammen „Feldmaßnahmen“ genannt) erfordern oder zu erfordern scheinen oder (b) diesbezügliche behördliche oder gerichtliche Anordnungen oder tatsächliche oder drohende Ansprüche Dritter zu informieren, (3) die Feldmaßnahmen, die Auswirkungen für uns haben, mit uns abzustimmen, (4) alle notwendigen Nachweise und sonstigen Informationen zu sichern und uns zur Verfügung zu stellen und (5) bei Feldmaßnahmen von uns in Bezug auf Fehler oder andere produkthaftungsrelevante Eigenschaften der Produkte mit uns auf Kosten des Lieferanten zu kooperieren.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter wegen Personen- oder Sachschäden, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, freizustellen; ist der Lieferant nicht zugleich der Hersteller des Produktes, gilt dies nicht, wenn der Lieferant den Fehler nicht zu vertreten hat. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes Feldmaßnahmen durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit den Feldmaßnahmen verbundenen Kosten, es sei denn, diese haben ihren Ursprung nicht im Verantwortungsbereich oder der Organisation des Lieferanten. Wir werden den Lieferanten über Art und Umfang derartiger Maßnahmen informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende Ansprüche und Rechte von uns bleiben unberührt.
(3) Der Lieferant trägt die Beweislast dafür, dass (1) angebliche, potenzielle oder tatsächliche Fehler oder andere produkthaftungsrelevante Eigenschaften der Produkte tatsächlich keine Relevanz für die Produkthaftung haben und (2) diese Fehler oder produkthaftungsrelevanten Eigenschaften keine Feldmaßnahmen, insbesondere nicht die konkreten von uns durchgeführten Feldmaßnahmen, erfordern.
(4) Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung zu unterhalten. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.
(1) Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine (1) Urheberrechte, Patente, Rechte an Erfindungen und Gebrauchsmuster, Markenrechte, Designrechte oder sonstige (gewerbliche) Schutzrechte (nachfolgend zusammen „Schutzrechte“ genannt) Dritter sowie (2) Pfandrechte und sonstige Sicherungsrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union, Äthiopien oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
(2) Bei der Verletzung von Schutzrechten Dritter durch die Produkte stehen uns die gesetzlichen Rechte zu, soweit nicht nachfolgend anders vereinbart.
(3) Sofern die vom Lieferanten gelieferten Produkte Schutzrechte Dritter verletzen, gilt: Der Lieferant ist verpflichtet, auf unser Verlangen und nach unserer Wahl auf eigene Kosten (a) ein Nutzungsrecht in Bezug auf die Schutzrechte zu erwirken oder (b) die Produkte so zu ändern, dass sie keine Schutzrechte Dritter mehr verletzen.
(4) Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in § 11 Abs. 1 genannten Verletzung von Schutzrechten erheben, und alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten, es sei denn, der Lieferant hat die Verletzung nicht zu vertreten. Die Freistellung beinhaltet auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche.
(5) Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach diesem § 11 beträgt 36 Monate und beginnt erst mit der Lieferung der Produkte an MFM Äthiopien zu laufen, sofern gesetzlich keine längeren Fristen gelten.
(1) Sofern wir dem Lieferanten für die Vertragserfüllung Pläne, Zeichnungen, Spezifikationen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstige Unterlagen zur Verfügung stellen (nachfolgend zusammen „Auftraggeber-Unterlagen“ genannt), verbleiben das Eigentum und sämtliche Schutzrechte hieran bei uns.
(2) Der Lieferant erhält ein (1) nicht-ausschließliches, (2) nicht übertragbares, (3) jederzeit widerrufliches und (4) zeitlich auf die Dauer der Erbringung der Lieferungen unter einem Vertrag befristetes Recht, die Auftraggeber-Unterlagen zum Zwecke der Vertragserfüllung zu nutzen. Der Lieferant ist zur Unterlizenzierung dieses Nutzungsrechts nur berechtigt, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist und wir der Unterlizenzierung zuvor in Schrift- oder Textform (z.B. E-Mail) zugestimmt haben.
(3) Der Lieferant hat die Auftraggeber-Unterlagen auf unser Verlangen, spätestens jedoch bei Beendigung der Geschäftsbeziehung, an uns zurückzugeben, zu vernichten oder zu löschen. Auf unser Verlangen ist die Rückgabe, Vernichtung oder Löschung unverzüglich in Schrift- oder Textform (z.B. E-Mail) zu bestätigen. Die vorstehenden Pflichten dieses § 12 Abs 3 gelten nicht, sofern und solange eine Rückgabe, Vernichtung oder Löschung (a) aufgrund gesetzlicher Regelungen oder (b) technisch nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens zehn (10) Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
(2) Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich § 13 Abs. 1 – mindestens sechs (6) Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
(3) Bestellungen für technische Geräte beinhalten, dass englische Bedienungsanleitungen, Montageanweisungen, Instruktionsanweisungen und Ersatzteillisten vom Lieferanten kostenfrei mitgeliefert werden. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung trotz Fristsetzung, soweit eine solche nicht entbehrlich ist, nicht nach, hat der Auftraggeber nach seiner Wahl das Recht (a) auf Kosten des Lieferanten die Übersetzung durchführen zu lassen, oder (b) vom Vertrag zurückzutreten.
(1) „Vertrauliche Informationen“ sind (1) alle Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie (2) kaufmännische, technische und sonstige Informationen, die als „vertraulich“ oder in ähnlicher Weise gekennzeichnet oder ihrer Natur nach vertraulich sind.
(2) Vertrauliche Informationen von uns müssen vertraulich behandelt werden und dürfen Dritten nicht offengelegt werden. Der Lieferant hat angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 2 Nr. 1 lit. b) GeschGehG zu ergreifen. Der Lieferant darf ohne unsere vorherige Zustimmung in Schrift- oder Textform (z.B. E-Mail) (a) in Bezug auf unsere Vertraulichen Informationen keine Beobachtungen, Untersuchungen, Rückbauten oder Tests im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG durchführen und (b) mit unseren Vertraulichen Informationen keine sonstigen Tests, Analysen oder Experimente durchführen.
(3) Mitarbeitern dürfen Vertrauliche Informationen nur offengelegt werden, wenn diese die Vertraulichen Informationen zur Durchführung ihrer Arbeiten benötigen und entsprechenden Vertraulichkeitspflichten unterliegen.
(4) Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung bzw. des Vertrages zu verwenden, sowie sämtliche gesetzliche und regulatorische Anforderungen einzuhalten, insbesondere die Regelungen des GeschGehG. Längere Geheimhaltungspflichten, die sich aus gesetzlichen Regelungen ergeben, bleiben unberührt.
(5) Der Lieferant wird die Vertraulichen Informationen nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen bzw. Verträgen, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei (2) Jahren nach Vertragsschluss oder auf unser Verlangen nach unserer Wahl umgehend an uns zurückgeben, vernichten oder löschen. Auf unser Verlangen ist die Rückgabe, Vernichtung oder Löschung umgehend in Schrift- oder Textform (z.B. E-Mail) zu bestätigen. Die vorstehenden Pflichten dieses § 14 Abs. 5 gelten nicht, sofern und solange eine Rückgabe, Vernichtung oder Löschung (a) aufgrund gesetzlicher Regelungen oder (b) technisch nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(6) Die vorstehenden Pflichten gelten nicht für Informationen, die (a) unter einem Vertrag weitergegeben werden dürfen, (b) ohne Verschulden des Lieferanten allgemein bekannt sind oder werden, (c) dem Lieferanten rechtmäßig durch einen Dritten zugänglich gemacht worden sind, (d) der Lieferant unabhängig und ohne Verwendung unserer vertraulicher Informationen erlangt oder entwickelt hat oder (e) vom Lieferanten aufgrund gesetzlicher Regelungen oder behördlicher Anordnungen offengelegt werden müssen oder dürfen, insbesondere wenn die Weitergabe zum Schutz eines berechtigten
Interesses im Sinne von § 5 Abs. 1 GeschGehG erforderlich ist.
(7) Ohne unsere vorherige Zustimmung in Schrift- oder Textform (z.B. E-Mail) darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.
(8) Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend diesem § 14 verpflichten.
(1) Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
(2) Die Aufrechnung gegen Forderungen, die dem Auftraggeber gegen den Lieferanten aus dem Vertrag zustehen, ist nur insoweit wirksam, wie die Forderung des Lieferanten unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(1) Erfüllungsort ist Addis Abeba/Äthiopien. § 9 Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Die zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG).
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Rechtsbeziehung zwischen dem Lieferanten und uns ist München. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung (1) sämtliche anwendbaren gesetzlichen, behördlichen und regulatorischen Vorgaben einzuhalten sowie (2) rechtzeitig in Besitz sämtlicher erforderlicher Genehmigungen, Zulassungen oder Lizenzen zu sein. Zur Klarstellung gilt, dass dies auch solche gesetzlichen, behördlichen oder regulatorischen Vorgaben einschließt, die nach Vertragsschluss geändert oder neu erlassen werden. Auf unser Verlangen ist der Lieferant verpflichtet, uns die Einhaltung der vorstehenden Anforderungen in Schrift- oder Textform (z.B. E-Mail) nachzuweisen.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns bei einem Verstoß gegen § 17 Abs. 1 von sämtlichen Kosten, Aufwendungen, Schäden und Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang freizustellen, es sei denn, der Lieferant hat den Verstoß nicht zu vertreten.
(3) Wir sind berechtigt, nach angemessener vorheriger Ankündigung die Geschäftsräume und Produktionsstätten des Lieferanten zu den üblichen Geschäftszeiten zu betreten und diese sowie die Einhaltung der vereinbarten Anforderungen und Pflichten selbst oder durch unabhängige Dritte (z.B. Wirtschaftsprüfer) zu prüfen.
(4) Der Lieferant nimmt zur Kenntnis, dass die Mitarbeiter des Auftraggebers sowie von MFM Äthiopien die Grundsätze integren Verhaltens zu beachten haben.
(5) Gewährt oder gebietet der Lieferant, oder einer seiner Mitarbeiter, einem Mitarbeiter des Auftraggebers oder von MFM Äthiopien, oder einem Angehörigen, oder einer sonstigen nahestehenden Person eines Mitarbeiters ein Geschenk, oder einen sonstigen Vorteil im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages an, oder nimmt der Lieferant oder einer seiner Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages ein Geschenk, oder einen sonstigen Vorteil von Dritten an, so ist der Lieferant verpflichtet, in jedem einzelnen Fall eine Vertragsstrafe in Hohe von 15 % des
jeweiligen Auftragswerts an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, der Lieferant hat den Verstoß nicht zu vertreten. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche Schadenersatzansprüche angerechnet.
(6) Eine solche Vorteilsgewährung berechtigt den Auftraggeber, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen. Eine vorherige Fristsetzung durch den Auftraggeber ist in diesem Fall entbehrlich.
(1) Der Lieferant ist nur nach unserer vorherigen Zustimmung in Schrift- oder Textform (z.B. E-Mail) berechtigt, zur Vertragserfüllung Unterauftragnehmer einzusetzen. Voraussetzung für den Einsatz von Unterauftragnehmern ist in jedem Fall, dass sich der Lieferant nach besten Kräften bemüht, den Unterauftragnehmer zur Einhaltung sämtlicher Regelungen der AGB und des betreffenden Vertrages zu verpflichten. Als Unterauftragnehmer gelten auch konzernverbundene Gesellschaften des Lieferanten im Sinne der §§ 15 ff. AktG. Der Lieferant ist für die eingesetzten Subunternehmer verantwortlich und haftet für diese.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; entsprechendes gilt für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Der Vorrang der – auch mündlichen – Individualabrede gemäß § 305b BGB bleibt unberührt.
(3) Sollten einzelne Regelungen der AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der verbleibenden Regelungen.
Status November 2025